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Straßenerschließung – Abrechnung nach Einheitssätzen

Kommentare Beschlussvorlagen

Die WiW hatte zur SVV (Stadtverordnetenversammlung)am 04.04.2019 eine Beschlussvorlage eingereicht, in welcher sie die Einführung der Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen nach Einheitssätzen durchsetzen wollte. Wir haben die Vorlage in der SVV zurückgezogen, weil die Argumentation des Großteils der Abgeordneten von einer derartigen Unkenntnis in diesem Thema geleitet wurde, so dass wir hier die Reißleine ziehen mussten. Aus unserer Sicht bieten die Einheitssätze mehr Sicherheit für den Bürger und schaffen daher eher eine Akzeptanz für den trotzallem wichtigen Straßenbau. In Folge also eine kurze Ewrklärung.

Einheitssätze sind was?

Beim anliegerfinanzierten Straßenbau gibt es zwei verschiedene Varianten. Eine ist der StraßenAUSbau, also die Arbeit an einer bereits vorhandenen und vor allem erschlossenen Straße. Um diese soll es hier nicht gehen. Die zweite Variante ist die Straßenerschließung, daher das Herstellen einer noch nicht vorhandenen bzw erschlossenen Straße. Diese wird nach dem BauGesetzbuch abgehandelt, also einem für alle Bundesländer gleichbedeutenden Bundesgesetz. In diesem steht, dass es für die Abrechnung der Baumaßnahmen zwei Möglichkeiten gibt, nämlich zum einen die Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten und zum anderen die Abrechnung nach Einheitssätzen.

„§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands – Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.”

Baugesetzbuch (BauGB)

Nach dieser Vorschrift erlassen Kommunen und Städte ihre eigenen (Erschließungs)beitragssatzungen. In dieser legen sie für sich fest, nach welchem System sie abrechnen. Erschließungsbeiträge können für die gesamte Erschließungsanlage in einem, aber auch nur in Teilen abgerechnet werden. Das ist vor allem notwendig, wenn lediglich nur eine Maßnahme der Erschließung durchgeführt wird, zum Beispiel zuerst die Straßenbeleuchtung und erst zwei Jahre später die tatsächliche Straße. Das entspricht der Vorschrift der Kostenspaltung.

„§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags – Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).“

Baugesetzbuch (BauGB)

Entsprechend legen Städte und Kommunen in ihren (Erschließungs)beitragssatzungen fest, in welche Teile sie ihre Erschließungsanlagen aufteilen. Für das Beispiel Werneuchen ist das festgelegt in

„§ 7 Kostenspaltung – Der Erschließungsbeitrag kann gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden für:

1. Grunderwerb,

2. Freilegung von Erschließungsflächen,

3. Fahrbahn,

4. Radweg und Sicherheitsstreifen,

5. Gehweg,

6. kombinierter Geh- und Radweg,

7. unselbständige Parkfläche,

8. unselbständige Grünanlage,

9. Entwässerungsanlage,

10.Beleuchtungseinrichtung,

11.Verkehrsmischflächen“

Baugesetzbuch (BauGB)

Einheitssätze legen den Preis für den tatsächlich hergestellten Baukörper beziehungsweise Aufwand fest, also den Quadratmeter asphaltierte Straße, den Quadratmeter Grünstreifen vor dem Haus, die aufgestellte Straßenlaterne oder den gefällten Baum. Um die Möglichkeit der Kostenspaltung zu gewährleisten, muss eine Kommune, wenn sie sich entscheidet nach Einheitssätzen abzurechnen, mindestens soviele Einheitssätze festlegen, wie es durch die verschiedenen Teile der Kostenspaltung notwendig ist. Ebenso kann die Kommune für jeden dieser Teile festlegen, ob sie nach tatsächlichen Kosten abrechnet oder nach Einheitssätzen. Beispielsweise ist der Punkt 1 des §7 Kostenspaltung, also der Grunderwerb, nur nach tatsächlichen Kosten abzurechnen, da die Preise in den verschiedenen Erschließungsgebieten sehr unterschiedlich sind. Auch kann es bei manchen Teilen nötig sein, mehrere Einheitssätze für einen Punkt auszuweisen, beispielsweise beim Gehweg, da die Art und die verschiedenen Möglichkeiten von Gehwegen berücksichtigt werden sollten, um den Bürgern eine Auswahlmöglichkeit aufzuzeigen.

Beispiel Hamburger Wegegesetz

„3. nicht befahrbaren Wegen beziehungsweise Nebenflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 HWG

a) mit einer Befestigung aus Asphalt, Betonplatten, Pflaster oder anderem gleichwertigen Material 49,87 Euro/m²

b) mit einer Befestigung aus Kiessand oder anderem gleichwertigen Material 29,- Euro/m²“

Verordnung über die Höhe der Einheitssätze (Einheitssätze-Verordnung – EsV) vom 28. Januar 2014

Die festgelegten Einheitssätze werden von den gewählten Vertretern der Kommune, zum Beispiel der Stadtverordnetenversammlung, beschlossen. Die Ermittlung der Einheitssätze unterliegt gesetzlichen Vorschriften und muss immer dem Kostendeckungsgrundsatz der Kommune entsprechen. Es kann beispielsweise kein bewußt zu niedriger Betrag für einen Quadratmeter Asphalt für die Fahrbahn festgelegt werden. Außerdem muss der Einheitssatz immer den tatsächlichen Marktpreisen angepasst werden, wenn sich diese verändern.

Ein Kommentar von Sebastian Gellert

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